Rechtsprechung
BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 ABs. 6; GG Art. 5, Art. 8
Keine einstweilige Anordnung gegen ein Demonstrationsverbot - AKW Brokdorf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 56, 244
- NJW 1981, 1088
- DÖV 1981, 456
- SchlHA 1981, 85
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
Auszug aus BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81
Bei ihr ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der Folgen erforderlich, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 [215]).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Ihr gleichzeitiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (BVerfGE 56, 244).Gegen ihre Verfassungsbeschwerde, die bereits in der Nacht vor der geplanten Demonstration erhoben worden war, bestanden ursprünglich keinerlei Zulässigkeitsbedenken (vgl. den Beschluß über die beantragte einstweilige Anordnung, BVerfGE 56, 244 [246]).
- BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15
Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in …
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ). - BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
- BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
Eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände - …
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ). - BVerfG, 07.06.1986 - 1 BvR 647/86
Wackersdorf
Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, muß nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der Folgen vorgenommen werden, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 [215]; 56, 244 [246]). - OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 13 M 5368/96
Schüler; Krankheitsbedingt versäumter Schulunterricht; Anspruch auf …
Zwar endet, wie der Senat bereits entschieden hat, der Bildungsanspruch eines behinderten Kindes nicht notwendig an der Grenze seiner individuellen Schulpflicht; auch darüber hinaus kann vielmehr ein Recht zum Schulbesuch bestehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 2.9.1982 - 13 B 54/81 -, SchlHA 1981, 85;… ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.1976 - V A 869/75 -, DVBl. 1977, 458). - OVG Niedersachsen, 08.03.1994 - 10 M 1470/94
Teilnahme der "Republikaner" an "Wahlhearing"; Landtagswahl; NDR; Partei, …
Die Ast. muß sich aber bewußt sein, daß sie ein erhebliches Risiko eingeht, wenn sie Anträge bei Gericht so spät stellt, daß eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu BVerfGE 56, 244 [246] = NJW 1981, 1088).